SV Tagmersheim
 

SV Tagmersheim - Satzung

Vereinssatzung des SV Tagmersheim

§ 1 Organisation, Name und Sitz

SV - Tagmersheim
  1. - 1. Vorsitzender und stv. Vorsitzender
  2. oder
  3. - drei gleichberechtigte Vorsitzende
  4. - Schriftführer
  5. - Kassenwart
  6. - Organisator
FußballStockschützenDamen-Gymnastik
  1. - Spartenleiter
  2. - Unterkassier
  3. - Sport- u. Gerätewart
  4. - Jugendleiter
  5. - Schülerleiter
  6. - Seniorenleiter (AH)
  7. - 4 Beiräte
  1. - Spartenleiter
  2. - Schriftf./Unterkassier
  3. - Platz- u. Gerätewart
  4. - 2 Beiräte
  1. - Spartenleiter/in
  2. - Schriftf./Unterkassier
  3. - Hallen- u. Gerätewart
  4. - 2 Beiräte
Der Verein führt den Namen "SV - Tagmersheim". Er hat seinen Sitz in Tagmersheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes; im Einzelnen durch:

  1. Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  2. Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte
  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen
  4. Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich, über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich Über den Ausschluss entschieden hat.

4. Bei Austritt, sowie bei Ausschluss sind vereinseigene Sportgeräte, Sportbekleidung etc. zurückzugeben. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eines Briefes zuzustellen.

§ 4 Vereinsgliederung

Organe des Vereins sind

  1. die Vorstandschaft
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstandschaft und Wahlen

1. Die Vorstandschaft besteht aus - den Vorsitzenden (1. und 2. Voristzender oder drei gleichberechtigte Vorsitzende) - dem Schriftführ - dem Kassenwart - dem Organisator (Veranstaltungsleiter) - den jeweiligen Spartenleitern (die von den jeweiligen Gruppen zu wählen sind)

2. Die Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird durch die Vorsitzenden vertreten. Jeder Vorsitzedner vertritt den Verein allein. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden sind die jeweils anwesenden Vorsitzenden dem Verein gegenüber verpflichtet, dass Vorstandsamt nach außen und innen auszuüben.

3. Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, verbleibt jedoch im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 6 Wochen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit hinzu zu wählen.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit, also mehr als 50 %. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zu den Nein - Stimmen.

5. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung auf der Mitgliederversammlung erfolgt geheim. Wenn eine absolute Mehrheit für die offene Abstimmung ist, erfolgt Abstimmung per Akklamation (Handaufhebung), oder wenn für den jeweiligen Posten nur ein Bewerber aufgerufen ist.

7. Die Vorsitzenden führen die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Sie dürfeb im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von € ... (wird von der Vorstandschaft beschlossen) im Einzelfall ausführen, ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, Grundstücksbelastungen, Schuldverpflichtungen gleich welcher Art.

8. Eine Vorstandsitzung kann von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Bei jeder Vorstandsitzung muss eine Niederschrift angefertigt werden und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Die Sitzung wird von einem Vorsitzenden geleitet.

§ 6 Vereinsausschuss und Wahlen

1. Der Vereinsausschuss besteht aus - den Vorstandsmitgliedern - den Beiräten

2. Die Beiräte - das sind die Gliederungen unterhalb der jeweiligen Sparte - werden von den jeweiligen Abteilungen (Sparten) unter Vorsitz des jeweiligen Spartenleiters/in und mind. einem Vorsitzenden gewählt.

3. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Vorsitzenden, soweit dieser nach dieser Satzung nicht allein entscheiden kann.

4. Der Vereinsausschuss kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Veranstaltungs- und Jugendordnung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Ungültige Stimmen zählen zu den Nein - Stimmen.

5. Die Beiräte des Vereinsausschusses können zur Vorstandsitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen bei der Beschlussfassung des Vorstandes nicht zu. über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Sitzung des Vereinsausschusses wird von einem Vorsitzenden geleitet.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal nach dem abgelaufenen Kalenderjahr statt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin, durch öffentliche Bekanntmachung im Geimeindeaushangkasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sitzungsleiter ist ein Vorsitzender. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine andere Person zum Sitzungsleiter bestimmen.

3.Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Vorstandschaft und über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

4. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden einzuberufen, wenn sie schriftlich von 1/5 aller eingetragenen Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss gefordert wird.

§ 8 Abteilungen (Sparten)

1. Für die im Verein zu bildenden Sportgruppen können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden (siehe Vereinsförderungsgesetz vom 01. Jan. 1990)

3. Die Abteilungs- (-sparten) Organisation wird von einer vereinsinternen Anweisung geregelt, die vom Vereinsausschuss zu beschließen ist.

§ 9 Vereinsvermögen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zu Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den Empfehlungen des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV).

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist schriftlich durch eine einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zu den Nein - Stimmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben, soweit es nicht anderweitig im Sinne nachfolgender Bestimmung zu verwerten ist.

3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde Tagmersheim mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Mitgliedschaft in Verbänden

Der SV - Tagmersheim e. V. tritt dem Bayerischen Landessportverband bei und behält sich vor, einzelnen Sparten der Sportgemeinschaft, deren Sparten nicht im Bayerischen Landessportverband vertreten sind, die Genehmigung zu erteilen, einem anderen Sportverband beitreten, soweit dort die Möglichkeit besteht, als Sportabteilung (Sparte des Vereins) beitreten zu können.

Tagmersheim, Juli 2010



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